| Fachwort | 
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  | Deutsch | Landesbehörden   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Landesbehörden  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 979. 1b Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen ; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen . Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen ; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen , die sie länderübergreifend nutzen . Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .   | 
 | BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese .   | 
 | BGB 1316. 1 Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 jeder Ehegatte , die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person . Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt . Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen ; 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte .   | 
 | BGB 1600. 6 Die Landesregierungen werden ermächtigt , die Behörden nach Absatz 1 Nr . 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen . Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet , so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt , das für die Klage zuständig ist .   | 
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