Fachwort |
|
|
Deutsch | Körperschaften | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Körp|ers|cha|ften |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Körpertemperatur |
| |
| I Warum Wird dieses Sakrament Ordination [ ordo ] genannt ? Kte 1537 In der römischen Antike bezeichnete das Wort ordo zivile Körperschaften , vor allem die Körperschaft der Regierenden . Ordinatio bedeutet die Eingliederung in einen ordo . In der Kirche gibt es Körperschaften , die von der Überlieferung - im Anschluß an die Heilige Schrift [ Vgl . Hebr 5,6;7,11 ; Ps 110,4. ] - von alters her auf griechisch täxeis , auf lateinisch ordines genannt werden . So spricht die Liturgie vom ordo episcoporum , vom ordo presbyterorum und vom ordo diaconorum . Auch weitere Gruppen werden als ordo bezeichnet , wie die Katechumenen , die Jungfrauen , die Ehegatten und die Witwen . Kte 1538 Die Eingliederung in eine dieser Körperschaften der Kirche geschah durch einen Ritus , ordinatio genannt , einen liturgischen und religiösen Akt , der eine Weihe , eine Segnung oder ein Sakrament sein konnte . Heute wird das Wort ordinatio dem sakramentalen Akt vorbehalten , der in die Körperschaft der Bischöfe , der Priester und der Diakone eingliedert . Er geht über eine bloße Wahl , Bestimmung , Delegation oder Einsetzung durch die Gemeinschaft hinaus , denn er verleiht eine Gabe des Heiligen Geistes , die eine heilige Gewalt [ sacra potestas ] [ Vgl . LG 10. ] auszuüben gestattet , die nur von Christus selbst , durch seine Kirche , verliehen werden kann . Die Ordination wird auch Weihe [ consecratio ] genannt , denn sie besteht in einer Aussonderung und Einsetzung zum Dienst an der Kirche , die Christus selbst vornimmt . Die Handauflegung durch den Bischof und das Weihegebet bilden das sichtbare Zeichen dieser Konsekration . |
| Kte 2209 Die Familie ist durch geeignete soziale Maßnahmen zu unterstützen und zu schützen . Wenn die Familien nicht imstande sind , ihre Aufgaben zu erfüllen , haben andere Körperschaften der Gesellschaft die Pflicht , der Institution der Familie beizustehen und sie zu unterstützen . Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen die größeren Gemeinschaften davon Abstand nehmen , sich die Rechte der Familie anzumaßen oder in ihr Leben einzugreifen . |
| BGB 89. 1 Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung . |
| BGB 89. 2 Das Gleiche gilt , soweit bei Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist , von der Vorschrift des § 42 Abs . 2. |
| |