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Fachwort
DeutschKalendermonats Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kalendermonats
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558b. 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt , schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens .
BGB 558b. 2 Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt , kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen . Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden .
BGB 573b. 2 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig .
BGB 573c. 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig . Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate . BGB 573c. 2 Bei Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist , kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden . BGB 573c. 3 Bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig . BGB 573c. 4 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .