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Fachwort
DeutschInsolvenzmasse Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Insolvenzmasse
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 450. 2 Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung , wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist , die den Auftraggeber ermächtigt , den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen , insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs , sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse .
BGB 471 Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen , wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt .