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Fachwort
DeutschHauptschuldner Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hauptschuldner
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
BGB 767. 2 Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung .
BGB 768. 1 Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der Hauptschuldner , so kann sich der Bürge nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet .
BGB 768. 2 Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch , dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet .