kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Hauptschuldner
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Hauptschuldner
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
BGB 767. 2 Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung .
BGB 768. 1 Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der Hauptschuldner , so kann sich der Bürge nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet .
BGB 768. 2 Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch , dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet .