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BGB 705 Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig , die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern , insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten .
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
BGB 706. 1 Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten .
BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .