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Fachwort
DeutschGeschäftsjahrs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geschäftsjahrs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 39. 2 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist ; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen .
BGB 721. 2 Ist die Gesellschaft von längerer Dauer , so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen .
BGB 740. 2 Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte , Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen .