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BGB 566d Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist , kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen . Die Aufrechnung ist ausgeschlossen , wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat , nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat , oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist .