Fachwort |
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Deutsch | Gefahrübergang | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Gefahrübergang |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 434. 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist die Sache frei von Sachmängeln , 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet , sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann . Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch Eigenschaften , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers , des Herstellers ( § 4 Abs . 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann , es sei denn , dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte . |
| § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf |
| BGB 476 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel , so wird vermutet , dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war , es sei denn , diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar . |
| § 2380 Gefahrübergang , Nutzungen und Lasten nach Verkauf |
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