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Familiensachen
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Fachbebiet
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Trennung:
Familiensachen
Inhalt
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Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1592 Vater eines Kindes ist der Mann , 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist , 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs . 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist .
BGB 1684. 3 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung , auch gegenüber Dritten , näher regeln . Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten . Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt , kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen ( Umgangspflegschaft ) . Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht , die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen . Die Anordnung ist zu befristen . Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend .
BGB 1592 The father of a child is the man who is married to the mother of the child at the date of the birth , who has acknowledged paternity or whose paternity has been judicially established under section 1600d or section 182 ( 1 ) of the Act on the Procedure in Family Matters and in Matters of Non-contentious Jurisdiction [ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ] .