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Fachwort
DeutschFamilienpflege Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Familienpflege
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
BGB 1630. 3 Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege , so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen . Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich . Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers .
§ 1632 Herausgabe des Kindes ; Bestimmung des Umgangs ; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
BGB 1632. 4 Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen , so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen , dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt , wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde .