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Fachwort
DeutschEmpfängniszeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Empfängniszeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1600. 1 Berechtigt , die Vaterschaft anzufechten , sind : 1. der Mann , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht , 2. der Mann , der an Eides Statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben , 3. die Mutter , 4. das Kind und 5. die zuständige Behörde ( anfechtungsberechtigte Behörde ) in den Fällen des § 1592 Nr . 2.
BGB 1600d. 2 Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet , wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat . Die Vermutung gilt nicht , wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen .
BGB 1600d. 3 Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes , mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages . Steht fest , dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist , so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit .