Fachwort |
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Deutsch | Dauerwohnrecht | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Dauerwohnrecht |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht . |
| BGB 1568a. 2 Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks , auf dem sich die Ehewohnung befindet , oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch , das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu , so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen , wenn dies notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht . |
| BGB 1666a. 1 Maßnahmen , mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist , sind nur zulässig , wenn der Gefahr nicht auf andere Weise , auch nicht durch öffentliche Hilfen , begegnet werden kann . Dies gilt auch , wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll . Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt , ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen , ob diesem das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht , auf dem sich die Wohnung befindet ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht , das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist . |
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