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Bundeskanzlers
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundeskanzlers
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 58 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister . Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers , die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
GG 64. 1 Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen .
GG 68. 1 Findet ein Antrag des Bundeskanzlers , ihm das Vertrauen auszusprechen , nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages , so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen . Das Recht zur Auflösung erlischt , sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt .
GG 69. 2 Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages , das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers .