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Bundesgesetzes
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Fachbebiet
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Trennung:
Bundesgesetzes
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Status:
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GG 59. 2 Verträge , welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen , bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes . Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend .
GG 61. 1 Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen . Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden . Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates . Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten .
GG 61. 2 Stellt das Bundesverfassungsgericht fest , daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist , so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären . Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen , daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist .
GG 87f. 1 Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen .