Fachwort |
|
|
Deutsch | Bundesbehörden | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Bundesbehörden |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 979. 1b Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen ; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen . Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen ; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen , die sie länderübergreifend nutzen . Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren . |
| GG 36. 1 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden . Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden , in dem sie tätig sind . |
| GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden . |
| GG 87b. 2 Im übrigen können Bundesgesetze , die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt , so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden ; dabei kann bestimmt werden , daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs . 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen . |
| |