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§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
BGB 1685. 2 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes , wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben ( sozial-familiäre Beziehung ) . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen , wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .