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Bestechungsgeld
Kte Die Besonderheiten des Volkes Gottes
BGB 310. 4 Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb - , Familien - und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge , Betriebs - und Dienstvereinbarungen . Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen ; § 305 Abs . 2 und 3 ist nicht anzuwenden . Tarifverträge , Betriebs - und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs . 3 gleich .
BGB 506. 3 Für Verträge , die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben ( Teilzahlungsgeschäfte ) , gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten .
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen