Fachwort |
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Deutsch | Beschaffenheit | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Be|schaff|enh|eit |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1754 Die Umstände , einschließlich der Folgen , sind zweitrangige Elemente einer sittlichen Handlung . Sie tragen dazu bei , die sittliche Güte oder Schlechtigkeit menschlicher Handlungen zu steigern oder abzuschwächen ( ein solcher Umstand ist z . B . die Höhe des Betrages eines Diebstahls ) . Sie können auch die Verantwortung des Handelnden vermindern oder vermehren ( z . B . Handeln aus Todesangst ) . Die Umstände können an sich die sittliche Beschaffenheit der Handlungen selbst nicht ändern ; sie können eine in sich schlechte Handlung nicht zu etwas Gutem und Gerechtem machen . |
| BGB 312d. 4 Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren , die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde , 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software , sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind , 3. zur Lieferung von Zeitungen , Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterie-Dienstleistungen , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden , 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können , insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien , Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden , und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen , Derivaten oder Geldmarktinstrumenten , oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste , die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden , sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt . |
| BGB 434. 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist die Sache frei von Sachmängeln , 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet , sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann . Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch Eigenschaften , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers , des Herstellers ( § 4 Abs . 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann , es sei denn , dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte . |
| BGB 442. 1 Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen , wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt . Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat . |
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