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Fachwort
DeutschBeitragsschuld Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beitragsschuld
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 436. 1 Soweit nicht anders vereinbart , ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet , Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen , die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind , unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld .