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Ausschlagenden
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BGB 1953. 1 Wird die Erbschaft ausgeschlagen , so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt .
BGB 1959. 3 Ein Rechtsgeschäft , das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss , bleibt , wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird , auch nach der Ausschlagung wirksam .