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Ausbesserungen
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Aus|besser|ung|en
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 586. 1 Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten . Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache , insbesondere die der Wohn - und Wirtschaftsgebäude , der Wege , Gräben , Dränungen und Einfriedigungen , auf seine Kosten durchzuführen . Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet .
BGB 1041 Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen . Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob , als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören .
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen
2Chr 24,5 Er ließ die Priester und die Leviten zusammenkommen und sagte zu ihnen : Geht in die Städte Judas und sammelt Geld von ganz Israel , um Jahr für Jahr Ausbesserungen am Haus eures Gottes vornehmen zu können . Beeilt euch dabei ! Als sich aber die Leviten nicht beeilten ,