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GG 134. 2 Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind , ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und , soweit es nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient , die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind , auf die Länder zu übertragen . Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen .