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BGB 1896. 2 Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden , in denen die Betreuung erforderlich ist . Die Betreuung ist nicht erforderlich , soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten , der nicht zu den in § 1897 Abs . 3 bezeichneten Personen gehört , oder durch andere Hilfen , bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird , ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können .