| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Anfangstermins | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Anfangstermins | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 2066 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind diejenigen , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht . Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen , welche die gesetzlichen Erben sein würden , wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre . | 
|  | BGB 2070 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls oder , wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt , zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind . | 
|  | BGB 2162. 1 Ein Vermächtnis , das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist , wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam , wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist . | 
|  | BGB 2171. 3 Wird ein Vermächtnis , das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist , unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet , so ist das Vermächtnis gültig , wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird . | 
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