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BGB 159 Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden , so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären .