Fachwort |
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Deutsch | wiedererlangt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | wieder|erl|angt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1469 Dieses Sakrament versöhnt uns auch mit der Kirche . Die Sünde beeinträchtigt oder bricht die brüderliche Gemeinschaft . Das Bußsakrament erneuert sie oder stellt sie wieder her . Es heilt denjenigen , der wieder in die kirchliche Gemeinschaft aufgenommen wird , und übt auch einen belebenden Einfluß auf das Leben der Kirche aus , die unter der Sünde eines ihrer Glieder gelitten hat [ Vgl . 1 Kor 12,26 ] . Der Sünder wird wieder in die Gemeinschaft der Heiligen aufgenommen oder in ihr gefestigt und durch den Austausch geistlicher Güter gestärkt . Dieser Austausch findet unter allen lebendigen Gliedern des Leibes Christi statt , ob sie nun noch auf der Pilgerschaft oder schon in der himmlischen Heimat sind [ Vgl . LG 48-50. ] . Diese Versöhnung mit Gott hat gleichsam noch andere Arten von Versöhnung zur Folge , die noch weitere von der Sünde verursachte Risse heilen : Der Beichtende , dem verziehen wird , wird in seinem innersten Sein mit sich selbst versöhnt , wodurch er seine innerste Wahrheit wiedererlangt ; er versöhnt sich mit seinen Brüdern , die von ihm irgendwie angegriffen und verletzt worden sind ; er versöhnt sich mit der Kirche und der ganzen Schöpfung ( RP 31 ) . |
| BGB 940. 2 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat . |
| BGB 996 Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen , als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist , zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt . |
| BGB 1001 Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen , wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt . Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien , dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt . Die Genehmigung gilt als erteilt , wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt . |
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