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vorzuschießen
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
vorzuschießen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 369. 1 Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen , sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .
BGB 403 Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen . Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen .
BGB 798 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet , so kann der Inhaber , sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind , von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen . Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen .
BGB 799. 2 Der Aussteller ist verpflichtet , dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen . Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen .