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Fachwort
Deutschvorauszusehen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vorauszusehen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1737 Eine Wirkung , die vom Handelnden nicht gewollt ist , kann in Kauf genommen werden , wie etwa eine Mutter übermäßige Erschöpfung in Kauf nimmt , um ihr krankes Kind zu pflegen . Die schlechte Wirkung ist nicht anrechenbar , wenn sie weder als Zweck noch als Mittel gewollt war , so z . B . der eigene Tod , den jemand erleidet , weil er einem Menschen , der in Gefahr ist , zuhilfe kommt . Anrechenbar ist aber die schlechte Wirkung dann , wenn sie vorauszusehen war und der Handelnde sie hätte vermeiden können , wie etwa die Tötung eines Menschen durch einen betrunkenen Fahrzeuglenker .
BGB 907. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen , dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden , von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist , dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat . Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften , die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben , so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden , wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt .