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Fachwort
Deutschvertragsmäßig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vertragsmäßig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 640. 1 Der Besteller ist verpflichtet , das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen , sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden . Der Abnahme steht es gleich , wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt , obwohl er dazu verpflichtet ist .
BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .
BGB 2278. 2 Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen , Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden .
BGB 2288. 1 Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , zerstört , beiseite geschafft oder beschädigt , so tritt , soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist , die Leistung zu bewirken , an die Stelle des Gegenstands der Wert .