| Fachwort | 
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  | Deutsch | vertragsgemäß   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | vertragsgemäß  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 218. 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam , wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft . Dies gilt auch , wenn der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 , § 439 Abs . 3 oder § 635 Abs . 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre . § 216 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt .   | 
 | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung   | 
 | BGB 323. 1 Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß , so kann der Gläubiger , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat , vom Vertrag zurücktreten .   | 
 | BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .   | 
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