| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | verbrauchbare | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | verbrauchbare | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist . | 
|  | BGB 1067. 1 Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs , so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen ; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen , den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten . Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen . | 
|  | BGB 1075. 2 Werden verbrauchbare Sachen geleistet , so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum ; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 2325. 2 Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz , den sie zur Zeit der Schenkung hatte . Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz , den er zur Zeit des Erbfalls hat ; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert , so wird nur dieser in Ansatz gebracht . | 
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