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Fachwort
Deutschverbrauchbare Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verbrauchbare
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .
BGB 1067. 1 Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs , so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen ; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen , den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten . Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
BGB 1075. 2 Werden verbrauchbare Sachen geleistet , so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum ; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung .
BGB 2325. 2 Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz , den sie zur Zeit der Schenkung hatte . Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz , den er zur Zeit des Erbfalls hat ; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert , so wird nur dieser in Ansatz gebracht .