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BGB 1119. 1 Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert , so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich - oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden , dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet .
BGB 1133 Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet , so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt , sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen , wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist . Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig , so gebührt dem Gläubiger nur die Summe , welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt .
BGB 1217. 2 Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen . Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig , so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe , welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt .