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Trennung:
unt|er|zei|ch|net
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 59. 3 Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten .
BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
BGB 126. 2 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen . Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen , so genügt es , wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet .
BGB 129. 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben , so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden . Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet , so ist die im § 126 Abs . 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend .