| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | unterliegende | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | unterliegende | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1072 Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063 , 1064 auch dann ein , wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist . | 
|  | BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts . | 
|  | BGB 1642 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen , soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist . | 
|  | BGB 1667. 3 Das Familiengericht kann dem Elternteil , der das Vermögen des Kindes gefährdet , Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen . Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen . Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt . Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden , dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs . 1 ganz oder teilweise entzogen wird . | 
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