| Fachwort | 
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  | Deutsch | tatsächlichen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | ta|tsä|chl|ic|hen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | transferiertest   | 
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 | Kte 2732 Die häufigste und verborgenste Versuchung ist unser Mangel an Glauben . Dieser äußert sich weniger in einem erklärten Unglauben als in der tatsächlichen Bevorzugung anderer Dinge . Wenn wir zu beten beginnen , stellen sich tausend Arbeiten und Sorgen , die wir für dringlich halten , alswichtig dar . Dies ist der Moment , da offenbar wird , wem das Herz den Vorzug gibt . Das eine Mal wenden wir uns an den Herrn als unsere letzte Hilfe , aber wir sind nicht immer wirklich von seiner Hilfe überzeugt . Das andere Mal machen wir den Herrn zu unserem Verbündeten , doch das Herz bleibt überheblich . In allen diesen Fällen offenbart unser Mangel an Glauben , daß unser Herz noch nicht demütig genug ist : Getrennt von mir könnt ihr nichts vollbringen ( Joh 15,5 ) .   | 
 | BGB 675d. 3 Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren , wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister 1. diese Information häufiger erbringt , als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen , 2. eine Information erbringt , die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht , oder 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt . Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .   | 
 | BGB 675f. 4 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet , dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten . Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt , sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist ; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .   | 
 | BGB 854. 1 Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben .   | 
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