| Fachwort | 
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  | Deutsch | nachfolgenden   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | na|chf|ol|ge|nden  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 25 Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird , soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht , durch die Vereinssatzung bestimmt .   | 
 | BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .   | 
 | BGB 585. 2 Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs . 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften .   | 
 | BGB 651l. 1 Für einen Reisevertrag , der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat ( Aufnahmeland ) zum Gegenstand hat , gelten die nachfolgenden Vorschriften . Für einen Reisevertrag , der einen kürzeren Gastschulaufenthalt ( Satz 1 ) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat , gelten sie nur , wenn dies vereinbart ist .   | 
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