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Fachwort
Deutschnachfolgenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: na|chf|ol|ge|nden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 25 Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird , soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht , durch die Vereinssatzung bestimmt .
BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .
BGB 585. 2 Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs . 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften .
BGB 651l. 1 Für einen Reisevertrag , der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat ( Aufnahmeland ) zum Gegenstand hat , gelten die nachfolgenden Vorschriften . Für einen Reisevertrag , der einen kürzeren Gastschulaufenthalt ( Satz 1 ) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat , gelten sie nur , wenn dies vereinbart ist .