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Fachwort
Deutschmitgepachtete Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: mitgepachtete
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 583. 1 Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter , die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen , ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu .