Fachwort |
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Deutsch | minderjährige | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | minderjährige |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1609 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande , allen Unterhalt zu gewähren , gilt folgende Rangfolge : 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs . 2 Satz 2 , 2. Elternteile , die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer ; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs . 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen , 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nummer 2 fallen , 4. Kinder , die nicht unter Nummer 1 fallen , 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge , 6. Eltern , 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie ; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor . |
| BGB 1626. 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht , für das minderjährige Kind zu sorgen ( elterliche Sorge ) . Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes ( Personensorge ) und das Vermögen des Kindes ( Vermögenssorge ) . |
| BGB 1772. 1 Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen , dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten ( §§ 1754 bis 1756 ) , wenn a)ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b)der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c)der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder d)der Anzunehmende in dem Zeitpunkt , in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird , noch nicht volljährig ist . Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen . |
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