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letztwilligen
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BGB 2080. 1 Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt , welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde .
BGB 2081. 1 Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Erbe eingesetzt , ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen , ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird , erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht .
BGB 2081. 3 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung , durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird , insbesondere für die Anfechtung einer Auflage .
BGB 2084 Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu , so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen , bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann .