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BGB 478. 2 Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen , die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs . 2 zu tragen hatte , wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war .
BGB 479. 2 Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs . 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein , in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat . Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt , in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat .
BGB 647 Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers , wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind .