Fachwort |
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Deutsch | herauszugeben | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | herauszugeben |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten . |
| BGB 258 Wer berechtigt ist , von einer Sache , die er einem anderen herauszugeben hat , eine Einrichtung wegzunehmen , hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen . Erlangt der andere den Besitz der Sache , so ist er verpflichtet , die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten ; er kann die Gestattung verweigern , bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird . |
| BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen . |
| BGB 292. 1 Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten , soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt . |
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