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Fachwort
Deutschgeschlossenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ges|chl|os|se|nen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( ABl . EG Nr . L 372 S . 31 ) , 2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) und 3. der Artikel 10 , 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt ( " Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr " , ABl . EG Nr . L 178 S . 1 ) .
Untertitel 2 Widerrufs - und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( ABl . EG Nr . L 372 S . 31 ) , 2. der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ( ABl . EG Nr . L 280 S . 82 ) und 3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) .
BGB 469. 1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen . Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt .
BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .