| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | festgestellte | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | festgestellte | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung . | 
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