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Fachwort
Deutscherwerbstätige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: erwerbstätige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1361. 2 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden , seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen , wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe , und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann .