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ele|ktr|onis|che
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Worttyp
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BGB 126. 3 Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .
BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .
BGB 623 Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ; die elektronische Form ist ausgeschlossen .