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Fachwort
Deutscheinzusetzende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: einzusetzende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1835. 5 Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen , als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht . Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt .