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BGB 204. 1 Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs , auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils , 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger , 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung ( EG ) Nr . 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ( ABl . EU Nr . L 399 S . 1 ) , 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags , der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder , wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen , bei einer sonstigen Gütestelle , die Streitbeilegungen betreibt , eingereicht ist ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein , 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess , 6. die Zustellung der Streitverkündung , 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens , 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens , 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests , einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung , oder , wenn der Antrag nicht zugestellt wird , dessen Einreichung , wenn der Arrestbefehl , die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird , 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren , 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens , 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde , wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird ; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge , deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt , 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht , wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag , für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat , gestellt wird , und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein .
BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 885. 1 Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen , dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird . Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich , dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird .
BGB 899. 2 Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen , dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird . Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich , dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird .